Aktiengesellschaft

Als eine Form der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft (AG) dadurch bestimmt, dass sie mindestens einen Eigentümer hat, der die Aktien gegen Einlagen übernimmt. Hierbei gilt in Deutschland die Vorschrift, dass einer Aktiengesellschaft mindestens ein Grundkapital von 50.000 Euro zu Grunde liegen muss, welches durch einen (oder mehrere) Gründer des Unternehmens vorgelegt werden muss. Die gesetzlichen Richtlinien hierfür finden sich überwiegend im Aktiengesetz wieder.

Bei den einzelnen Aktien muss zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien unterschieden werden, wobei erstere sich dadurch kennzeichnen, dass sie auf einen bestimmten Betrag festgesetzt sind (mindestens ein Euro) und letztere sich nach dem eingebrachten Grundkapital richten. Hierbei wird ein gewisser Prozentsatz des Kapitals zu Grunde gelegt, welcher durch Kapitaländerungen (z.B. Emission von Aktien) verändert wird.
Jede Aktiengesellschaft gliedert sich in drei verschiedene Organe: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung.

Dem Vorstand kommt hierbei die leitende Funktion zuteil, er kümmert sich somit also um die Gesamtgeschäftsführung und vertritt die AG auch in ihrer Außenwirkung.
Der Aufsichtsrat kontrolliert wiederum die Aktionen des Vorstandes und kann Notfalls eingreifen.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft hat im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften nur wenig Mitspracherecht hinsichtlich des Geschäftsprozesses, da sich der Vorstand nicht nach der Hauptversammlung richten muss. Jedoch können die Mitglieder der Hauptversammlung über einige Dinge abstimmen, wie etwa der Verwendung des Bilanzgewinns oder der Wahl der Vertreter im Aufsichtsrat. Hierbei gilt allgemein die Regelung, dass jede Aktie einer Stimme entspricht, wobei Sonderregelungen dieses Recht außer Kraft setzen können.