offene Handelsgesellschaft
Unter dem Begriff der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) versteht man einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die in einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben wollen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Teilhaber als natürliche oder juristische Person am Unternehmen beteiligt sind.
Die Beweggründe eines Unternehmens in Form einer offenen Handelsgesellschaft am Markt aufzutreten liegen darin, dass sie vor allem gegenüber Kreditinstituten eine sehr hohe Kreditwürdigkeit. Da jeder Teilhaber mit seinem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden kann, besteht nur in seltenen Fällen die Möglichkeit, das geliehene Geld nicht zurück zu bekommen – hierzu müsste der Eigner eine Privatinsolvenz anmelden.
Ein weiteres Privileg liegt darin, dass kein Mindestkapital zur Gründung des Unternehmens notwendig ist (anders als im Vergleich zur AG oder GmbH) und auch dadurch die Gründung einer oHG schnell vollzogen werden kann.
Auch in den dazugehörigen Gesetzestexten gibt es meist freie Vorschriften darüber, wie der Gesellschaftsvertrag (welcher bei Gründung aufgesetzt werden muss) auszusehen hat, was einer flexiblen Unternehmensführung zu Gute kommt.
Der große Nachteil liegt für die Gesellschafter natürlich darin – wie oben bereits kurz erwähnt – dass sie mit ihrem gesamten Vermögen haften, und zwar auch im Notfall für Schulden, an deren Entstehung sie nicht direkt beteiligt waren.
Sollte zudem ein Gesellschafter versterben oder kündigen, löst sich im Regelfall die oHG durch gesetzliche Vorschriften von alleine auf, es sei denn es wurden vorher andere Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag festgehalten.
Wie andere Personengesellschaften auch, verfügt die offene Handelsgesellschaft über eine Buchführungspflicht, was einen regelmäßigen Jahresabschluss am Ende eines Betriebsjahres nach sich zieht.