Darlehensvertrag
Unter einem Darlehensvertrag versteht man einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen zwei Parteien.
Die eine Partei, der Darlehensgeber, überlässt der anderen Partei, dem Darlehnsnehmer, ein gewisses Kapital oder andere vertretbare Sachen. Die Dauer der Überlassung ist meist zeitlich begrenzt. Der Darlehnsnehmer verpflichtet sich im Gegenzug dazu den Geldbetrag (falls vereinbart inklusive Zinsen) oder die empfangene Sache bei Fälligkeit zurück zu erstatten. Rechte und Pflichten dieses Vertrages sind in den Paragraphen 488 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Neben den meist zinslosen Darlehensverträgen unter Freunden und Bekannten sind vor allem die Darlehensverträge zwischen Banken und ihren Kunden in der Praxis von großer Bedeutung.
Das BGB unterscheidet zwischen zwei Arten von Darlehensverträgen:
I. Das Gelddarlehen gemäß §§ 488-490 BGB
Bei diesem Vertragstyp wird ein bestimmter Geldbetrag dem Darlehnsnehmer, meist unter Vereinbahrung eines gewissen Zinssatzes, zur Verfügung gestellt.
Bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist der Darlehnsnehmer verpflichtet den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen zurückzuzahlen.
II. Das Sachdarlehen gemäß §§ 607-609 BGB
Bei einem Sachdarlehen verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache nach § 91 BGB zu überlassen. Der Darlehensnehmer muss im Gegenzug eine Sache gleicher Art und Güte zurückerstatten.
Wird ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, so handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen, das zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen einige Sondervorschriften gemäß §§ 492-489 BGB enthält. Diese dienen in erster Linie dem besonderen Schutz des Verbraucher. Bevor man jedoch einen Darlehensvertrag abschließt, ist ein Darlehen Vergleich unbedingt zu empfehlen. Da die Konditionen von Anbieter zu Anbieter variieren.