Grunderwerbssteuer

Wer in Deutschland ein Grundstück kauft, wird nach Abschluss des Vertrages einen Brief vom Finanzamt bekommen. Dieses fordert die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% des Grundstückwertes ein. Erst wenn diese bezahlt wurde, geht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Notar, welcher den Kaufvertrag beurkundet hat. Dieser ist verpflichtet die Bescheinigung vom Finanzamt schnellstmöglich dem Grundbuchamt vorzulegen. Sobald dies geschehen ist, kann der Käufer eines Grundstückes als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Grunderwerbssteuer ist 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht, so wird sich die Finanzbehörde an den Verkäufer wenden. Denn beide Vertragspartner sind gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wobei es üblich ist, das der Käufer alle Kosten trägt, welche bei der Übertragung des Grundstückes entstehen.

Eine Stundung der Grunderwerbssteuer ist nur in sehr seltenen Fällen möglich und muss mit ausreichender Begründung bei der Finanzbehörde beantragt werden.
Doch es gibt auch Ausnahmen, welche eine Steuerbefreiung mit sich bringen. Die Grunderwerbssteuer entfällt, wenn das Grundstück einen Wert bis zu 2500 Euro besitzt. Auch bei Schenkungen oder Erwerb durch Todesfall ist man von der Steuer befreit. Auch bei Grundstücksverkäufen zwischen Ehegatten, direkten Verwandten oder bei Scheidungen verzichtet der Staat auf die Grunderwerbssteuer. Werden Grundstücke ohne Mehrerwerb aufgeteilt so entfällt auch dabei die Steuer.

Sollte es in den ersten zwei Jahren nach Vertragsabschluss eine Minderung im Kaufpreis geben, so ist dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die zu viel gezahlte Grunderwerbssteuer wird danach erstattet. Dies gilt auch, wenn der Vertrag während dieser Frist aufgehoben wird. Die Steuer wird vollständig zurück gezahlt.