Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuer ist eine Ausprägung der deutschen Einkommensteuer und wird gem. § 19 des Einkommensteuergesetzes auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhoben. Obwohl die Lohnsteuer beim Arbeitgeber erhoben wird und dieser gem. § 42d des Einkommensteuergesetztes für deren Erhebung haftet, ist der Steuerschuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Insofern handelt es sich bei der Lohnsteuer nicht - wie oft fälschlicherweise angenommen - um eine indirekte Steuer.
Die Lohnsteuerklasse – welche auf der Lohnsteuerkarte einzutragen ist - bildet dabei die Grundlage für die Bemessung und Erhebung der Lohnsteuer. Insbesondere die Höhe der Lohnsteuer richtet sich in der Regel nach der konkreten Lohnsteuerklasse. Insgesamt gibt es nach dem Einkommsteuergesetz sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Welche dieser Klassen jeweils einschlägig ist, ergibt sich aus der amtlichen Lohnsteuertabelle und richtet sich vorrangig nicht ausschließlich nach der Lohnhöhe des Steuerpflichtigen, sondern ebenfalls seinen individuellen Lebensumständen. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Steuererhebung, die vorsieht jeden Steuerpflichtigen nur nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern.
So ist zum Beispiel bei Lohnsteuerpflichtigen, die die Voraussetzungen einer höheren Lohnsteuerklasse nicht erfüllen und ledig, verwitwet oder in einem ähnlichen Verhältnis lebend sind, die Lohnsteuerklasse I einzutragen, während bei einem Steuerpflichtigen, der die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse I zwar erfüllt, aber allein erziehend ist und mindestens ein Kind hat die Lohnsteuerklasse II einschlägig ist.
Ist derselbe Lohnsteuerpflichtige nun verheiratet oder hat einen selbstständigen Partner wird er wiederum nach der Lohnsteuerklasse III beurteilt.
Relevanz hat die Lohnsteuerklasse vor allem für eventuelle Freibeträge – welche zumeist jährlich aktualisiert oder angepasst werden - sowie ähnliche steuerliche Vergünstigungen.