Arbeitsrecht

Mit der Entwicklung der Arbeiterbewegung in den frühen Jahren des 20. Jahrhunderts, bekamen die damaligen Arbeiter mehr und mehr Rechte zugesprochen. Das heutzutage bekannte Arbeitsrecht ist dabei an sich kein eigenes Rechtsfach, sondern setzt sich vielmehr aus einzelnen Bestimmungen, Regelungen und Gesetzen des Strafrechts, des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammen.

Der Sinn des Arbeitsrechts besteht zum einen darin, dass es Regelungen bedarf, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen, darüber hinaus jedoch auch Richtlinien über das Verhalten bei einem Arbeitsunfall, dem Fall der Arbeitslosigkeit oder etwa dem Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten und Gewerkschaften auflegen. Grundlage für das Inkrafttreten des Arbeitsrechts ist zunächst einmal ein abgeschlossener Arbeitsvertrag, da ohne diesen kein rechtliches Arbeitsverhältnis zwischen zwei Parteien entsteht. Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags hinsichtlich des Entgelts oder Arbeitszeiten wird durch einen Konsens der beiden Parteien und eventuell auferlegten Richtlinien seitens des Staates oder der Europäischen Union gebildet.

Wie jeder Rechtssammelbegriff gliedert sich selbstverständlich auch das Arbeitsrecht erneut in etliche Untergesetze, etwa dem Individualarbeitsrecht oder dem kollektivem Arbeitsrecht, welcher ihrerseits abermals in Zusammenfassungen einzelner Gesetze unterteilt sind.

In Zeiten wirtschaftlicher Depression wird häufig im Zuge der Massenarbeitslosigkeit als ein Grund auch das Arbeitsrecht genannt, da es nach Ansicht etlicher Menschen, vor allem der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern zu viele Rechte zusichert und es zudem zu hohe Maßstäbe bezüglich der Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge etc.) festlegt.